Bernd Szarkowski-Tegtmeier Blog

Anweisung des Kurfürsten Friedrich Wilhelm, Markgraf von Brandenburg zur Taufe 1651

Bernd Szarkowski-Tegtmeier  November 19 2012 09:00:00 PM
Anlässlich der Taufe meines Ältesten habe ich gestern einen Text vorgelesen, der mir zufällig kurz zuvor aufgefallen ist. Er handelt unter Anderem von der Kindstaufe, daher passte er - wie man so schön sagt - wie die Faust aufs Auge. Der Text befindet sich im dritten Teil einer Buchserie mit dem Titel "Ravensbergische Merckwürdigkeiten", das im Jahr 1752 von Ernst Albrecht Friedrich Culemann verfasst wurde. In ihm sind vielerlei Urkunden der Stadt Bielefeld zusammengetragen. Das Wort "Merckwürdigkeiten" hat sich in der Zeit nicht nur in der Schreibweise, sondern auch sinngemäß gewandelt und muss hier im Sinne von "Dinge, die es würdig sind, sich zu merken" verstanden werden.

Dieses Buch kann man aufgrund seines Alters an verschiedenen Stellen per Download frei beziehen, so z. B. in der Bayrischen Staatsbibliothek. Den besagten Text findet man ab der Seite 107 ff. Es ist eine Anweisung des Kurfürsten Friedrich Wilhelm, Markgraf von Brandenburg an den Bürgermeister und den Rat der Stadt Bielefeld. Der Kurfürst ist in dieser Zeit praktisch der Herrscher in diesem Gebiet. Gleichzeitig hat er eine sehr enge Beziehung zu Bielefeld und ist auch oft und gern Gast auf der Sparrenburg. Und so missfallen ihm die "unchristlichen Zustände" in dieser Stadt nach dem 30jährigen Krieg. Also verfasst er am 08.04.1651, drei Jahre nach Kriegsende, diese umfassende Erweiterung bestehender Regeln. Er gibt sie sodann an den Bürgermeister der Stadt weiter, damit dieser die Regeln publiziert. Sein Problem mit den Istzuständen bringt er dabei bereits in der Einleitung schonungslos auf den Punkt. Es folgen 10 Kapitel, die diverse Themen rund um Fest- Feier- und Sonntage und im Speziellen auch Hochzeiten, Kirchgängen, Taufen und auch Beerdigungen behandeln. In meinem kleinen Vortrag habe ich mich natürlich nur mit der Einleitung und dem 8. Kapitel befasst, in dem es um die Taufe geht. Diesen Teil des Textes habe ich heute digitalisiert und hier einmal angefügt.

Der Text ist aus heutiger Sicht sehr holprig formuliert und einige Wörter sind enthalten, die heute nicht mehr bekannt sind. Ferner ist Rechtschreibung damals noch kein Thema gewesen und so findet man z.B. an vielen Stellen, an denen man heute ein "i" setzen würde, stattdessen ein "y" u.s.w.. Daher bedarf er an manchen Stellen Erklärungen, die ich in Klammern eingefügt habe. Es ist schon eine kleine Herausforderung, das von Frakturschrift vorzutragen und wenn man mich jetzt fragt, warum ich so etwas mache, kann ich ganz klar erwidern: "Ich habs halt gemacht." ;-)

Ab hier folgt jetzt das Zitat aus "Ravensbergische Merckwürdigkeiten"

Wir Bürgermeister, Richter und Rath der Stadt Bielefeld, thun hiermit allen und jeden Bürgern und Einwohnern hiesiger Stadt kund und zu wissen: Demnach bey abgelauffenen Krieges-Zeiten viele und mannigerley Mißbräuche eingerissen, nicht alleine viel ärgerliches und unchristliches Wesen, sondern auch allerhand Fresserey, Säuferey und Üppigkeit, sonderlich an den hohen Feier- Fest und Sonntagen, wie denn auch in den Aemtern, auch bey den Verlobnissen, Hochzeiten, Kindtauffen, Kirchgängen und Begräbnissen, auch sonst in den Kleidungen, grosse Unordnung aufkommen, welches von Tage zu Tage zunimmt, und daferne solchem Unwesen nicht vorgebauet, und dasselbe nicht abgschaffet werden solte, zu befürchten, daß der liebe Gott nicht alleine zum gerechten Zorn gereizet, sondern auch die Bürger und Einwohner in mercklichen Schaden, Armuth und gänzlichen Verderb fürters (zukünftig) gesetzet werden dürffen. Derohalben (deshalb) eine hohe Nothdurfft zu seyn erachtet, solchem Unheil und Unwesen vorzubauen, zu dero Behueff (Behelf, Hilfe) unsere vorige darüber für diesem gemachte Verordnung renoviren und erneuern, auch jetzigen Befinden nach in einigen Punkten verbessern, in nachgesetzte Capita begreiffen, und auf vorhergegangene der gnädigsten Herrschafft Revision und Confirmation, zu mannigliches dieser Stadt Bürgeren und Einwohner Wissenschafft bringen und öffentlich publiciren lassen wollen. Befehlen demnach allen und jeden Bürgern und Einwohnern dieser Stadt Bieleleld, daß sie und ein jeder dieser unserer Verordnung ihres Inhalts fleißig nachleben, und sich darnach reguliren sollen.

CAP. IIX.
Vom Kindtauffen.

1) Die Kinder sollen innerhalb acht Tagen, so ferne der Gevatter (Taufpate) in der Stadt gesessen, zur Taufe gebracht, auch den Tag vorher, an welchem das Kind getauft werden soll, der Nahme des gebetenen Gevattern dem Pastori zur Nachrichtung angemeldet werden.
(Wenn der Taufpate in der Nähe ist, dann soll nach 8 Tagen getauft werden. Einen Tag zuvor muss dem Pastor der oder die Paten genannt werden)

2) Es soll aber dem alten Herkommen gemäß nur ein Gevatter, oder nach Belieben drei und nicht darüber gebeten werden, bey Poen (Strafe) zween (zwei) Goldgülden.

3) Knaben oder Mägden, die unter zwölf Jahren seyn, und zum Tisch des Herrn (Abendmahl) noch nicht gewesen, sollen zu keinen Gevattern gebeten werden.

4) Bey den Kindtauffen und Kirchgängen des ersten Standes soll man nach Belieben mit sechs Paar, des zweyten mit vier Paar, im dritten mit drey Paar Frauen, im vierten aber zwei Paar und nicht darüber nach der Kirchen und zwar zu jeder Zeit bey Schlag Zehen (10:00 Uhr) sich aus dein Hause nach der Kirchen begeben, alles wie obstehet, den Poen zwey Goldgülden.
(Hier geht es wahrscheinlich um Vielweiberei.)

5) Daferne eine Jungfer zur Gevatterin gebeten wird, ist derselben vergönnet, nebenst obgemeldter (angemeldeter) Zahl der Frauen, nach Standes Gebühr eine Jungfer zur Gesellschafft zu sich zu nehmen.

6) Wann einer bey der Kindtauffe und Kirchgange eine Gasterey zu halten Vorhabens, derselbe, so er des ersten Standes ist, mag er in sechs, des zweyten in vier, des dritten in dreyen, und des vierten Standes in zweiyen Häusern, jedes alles nur auf einen Tag, und zu einer Mahlzeit einladen, und soll bey solchen Gastereyen, gleich wie bei den Hochzeiten, der Essen halber es in allen vier Ständen gehalten, und nach Belieben darüber Butter, Käse, und weiter nicht gespeiset werden, bey Straffe zehen Goldgülden.
(Je nach Stand der Familie darf die Feier eine gewisse Größe nicht überschreiten. Es darf nur Butter und Käse gereicht werden.)

7) Wie nicht weniger Zucker, Confekt und andere kostbare Sachen zu geben und auszusetzen, soll den Straffe zwey Goldgülden verbotten seyn.
(Extra-Verbot für "Luxus-Essen".)

8) Das Schicken, Geben und Sammlen zu Kindtauffen und Kirchgängen, es sey an Gelde oder andern Essen-Saehen, soll nicht gestattet werden, sondern gäntzlichen verbotten seyn, bey voriger Poen der zwey Goldgülden.
(Geschenke sind verboten, es sei denn vom Taufpaten (s. 9))

9) Ein Gevatter oder Gevatterin soll der Kindbetterin ins Bette einen Reichsthaler, und dem Kinde, wozu er Pathe wird, gleichfals einen Reichsthaler und nicht mehr geben, es wäre dann Sache (…es wäre denn…), dass der Gevatter oder die Gevatterin der Kindbetterinnen mit Blutfreunschafft oder naher Schwiegerschafft verwandt wäre, solchenfalls mag der Gevatter der Kindbetterinnen einen Goldgülden oder Königsthaler und nicht mehr verehren, sonsten aber, da Eltern und Kinder, Brüder und Schwester zu Gevattern oder Gevatterinnen gebeten werden, soll den Gevattern nachgelassen seyn, wegen der nahen Blutvervandtniß, und da sie wollen, Silber und Gold, als nemlich jeden, so wol der Kindbetterinnen als auch dem Kinde, einen Goldgülden und einen Reichsthaler zu verehren.
(Je nach Stand der Familie darf nur eine bestimmte Geldmenge von den Taufpaten geschenkt werden.)

10) Den Kindern und Gefinde im Hause zu verehren, wie dann anch alle Gevattern-Gabe an Butter, Käse, Patenzeug und Opffergeld, imgleichen das Zurückschicken und Wiederzuverehren, soll hiermit gäntzlichen abgeschaffet seyn, und sofern ein oder anderer gegen diese Verordnung handeln würde, so soll so wol der Geber als der Nehmer mit zehen Goldgülden unausbleiblich gestraffet werden.
(Geschenke müssen angenommen werden.)

11) Demnach auch ein grosser Mißbrauch wider das alte Herkommen verspühret, indem nach verrichteter Tauffe, und wann das Kind wiederum nach Hauß gebracht wird, Unnötige Kosten (Verköstigungen) angewandt werden, so wird solches hiermit abgeschaffet und verordnet, daß im ersten Stande vier Schülsseln, im zweyten drey, im dritten zwey Schüsseln und nicht darüber, im vierten nur eine umgehalten werden sollen.
(Übermäßige Verköstigung ist verboten, je nach Stand der Familie)


Verfasst am 08.04.1651 in Cölln an der Spree (grob gesehen das heutige Berlin Neu-Cölln)

Soviel zu meinem kleinen Ausschnitt aus diesem Regelwerk, das in der Gesamtheit noch sehr viel mehr bietet. Da lohnt sich allein schon das Querlesen!

P.S.: Wer den Verfasser in voller Lebensgröße sehen möchte, dem empfehle ich einen Besuch auf der Sparrenburg. Dort steht seit 1900 im Innenhof das Denkmal des "Großen Kurfürsten".
Comments Disabled

Bernd Szarkowski-Tegtmeier auf Google+