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Ingolstadt - Deutschland 04/23/1516

Deutsches Reinheitsgebot für Bier wird vom Bayrischen Herzog Wilhelm IV. auf ganz Bayern ausgedehnt.

Die Reinheit von Bier wurde innerhalb Deutschlands erstmals im Jahr 1165 in Augsburg gesetzlich geregelt. Das "Deutsche Reinheitsgebot" selbst entstand bereits im Jahr 1497 als Regelung für München (erlassen von von Herzog Georg der Reiche) und wurde dann 1516 von Herzog Wilhelm IV. auf ganz Bayern ausgeweitet. Es ist die älteste gültige Lebensmittelverordnung der Welt.
Der Erlass legte fest, dass zur Herstellung von Bier nur Gerste, Hopfen und reines Wasser benutzt werden durfte. Aus Gerste wurde später Gerstenmalz. Die Verwendung von Hefe war im späten Mittelalter noch nicht bekannt. Daher war der Gärungsprozess, der auf Hefe angewiesen ist, teilweise nicht gelungen.
Der originale Wortlaut:
Wie das Pier Summer vie Winter auf dem Land sol geschenkt und prauen werden.
Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desahalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass oder kopffpiers über einen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stückh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeitn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschencken erlaube unnd unuerpotn.
Die Hochdeutsche Fassung:
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll.
Wir verordnen, setzten und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande, wie auch in den Städten und Märkten, von Michaeli bis Georgi eine Maß* oder ein Kopf** Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als 2 Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als 3 Heller bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Nier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden soll. Wer diese Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden. Wo jedoch ein Wirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer** Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemanden erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist , zu geben und auszuschenken.
Erklärung der genannten Mengenangaben:
* Ein bayrisches Maß entspricht 1,069 Liter
** Ein "Kopf" ist ein halbkugelförmiges Gefäß, die Füllmenge ist etwas weniger als ein Maß
*** Ein Eimer entspricht 60 Maß





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